Satzung

Satzung 

vom 17.06.1994, geändert durch Beschluss vom 18.02.2014

„Verein zur Förderung der Städtepartnerschaft Köln-Kattowitz e.V.“

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Städtepartnerschaft Köln-Kattowitz“.

(2) Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form e.V.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein soll den Zweck verfolgen, auf der Grundlage der am 15. März unterzeichneten Urkunde die Städtepartnerschaft zwischen Köln und Kattowitz zu fördern.

2. Die gegenseitigen Bemühungen beziehen sich insbesondere auf:

– Den Austausch von Informationen über die Geschichte und die gesellschaftliche politische Struktur in den Städten, über das Leben ihrer Menschen sowie über die Tätigkeitsbereiche der möglichen Institutionen und Organisationen.

– Die Besuche von Einwohnern sowie von Jugend- und Seniorengruppen, von Sportmannschaften und Reisegruppen.

–  Den kulturellen Austausch.

– Die Pflege der bestehenden Kontakte und Partnerschaften auf allen Ebenen.

1.   Der Verein initiiert, unterstützt und führt Vorhaben durch, die den direkten Kontakt zwischen Bürgern von Köln und Bürgern von Kattowitz ermöglichen. Darüber hinaus unterstützt und berät er Kölner Institutionen etwa bei der Kontaktanbahnung zu Institutionen in der Partnerstadt Kattowitz oder bei der Durchführung von (gegenseitigen) Partnerschaften.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

(6) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das

Vermögen des Vereins der Stadt Köln mit der Maßgabe zu, es zur Förderung der Städtepartnerschaft Köln-Kattowitz zu verwenden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden.

(2) Der Vorstand entscheidet über die Anträge auf Mitgliedschaft, die schriftlich gestellt werden müssen. Der Eintritt in den Verein wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(3) Alle Vereinsmitglieder haben das Recht den Vereinsorganen Anträge einzureichen und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstandes oder einem Vorstandsmitglied zu erklären. Von der Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wer trotz zweimaliger Mahnung seinen fälligen Beitrag nicht entrichtet hat oder wer dem Zweck des Vereins vorsätzlich zuwiderhandelt. Über den Ausschluss beschließt auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.

 

§ 5 Ehrenmitglieder

Personen, die in besonderer Weise den Zweck des Vereins fördern oder gefördert haben, können durch Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitglieder leisten einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Zudem ist es möglich, für Studenten, Schüler oder finanziell benachteiligte Personen einen geringern Beitrag festzulegen.

(2) Der Betrag ist jährlich zu zahlen.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Schatzmeister/in.

(2) Zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende oder der/die Schatzmeister/in vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der gesamte Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Neuwahl des Vorstandes muss alle zwei Jahre erfolgen. Wiederwahl ist möglich.

(4) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er verwaltet das Vereinsvermögen, er stellt einen Haushaltsplan auf und legt jährlich Rechnung gemäß den Unterlagen des/der Schatzmeisters/-in.

(7) Vorstandssitzungen finden möglichst vierteljährlich, jedoch mindestens zweimal jährlich statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. An den Vorstandssitzungen können die Vereinsmitglieder nichtstimmberechtigt teilnehmen.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen;

wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mind. jährlich einmal, möglichst im ersten Halbjahr des Kalenderjahres.

Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen zwei Monaten.

Auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder.

(2) Der Vorstand lädt schriftlich, bei Bekanntsein einer Mailadresse per Mail, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufe Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung sind die Mitglieder besonders auf anstehende Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins hinzuweisen. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(5) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind vor allem:

a) Wahl des Vorstandes

b) Wahl der Kassenprüfer

c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

d) Entlastung des Vorstandes

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

f) Aussprache und Beschlussfassung über die Arbeit des Vereins

g) Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.



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